Kosten

Gesetzlich Versicherte

Als gesetzlich versicherte Person haben Sie Anspruch auf die Leistung Psychotherapie bei einem psychologischen oder ärztlichen Psychotherapeuten. Ihnen entstehen dabei keine Kosten. Zum Erstgespräch müssen Sie nur Ihre Versichertenkarte mitbringen. Und, wenn vorhanden, gern auch Berichte von Vorbehandlern oder aus Klinikaufenthalten.

Innerhalb der ersten 5 Sitzung (Probatorik) haben Sie als Patient die Gelegenheit die Therapeutin kennenzulernen und Ihre Problematik zu schildern. Mittels standardisierter Testverfahren und einem biographischen Rückblick wird dann eine Diagnose gestellt (dies ist Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse). Weiterhin werden Ziele vereinbart, die Sie innerhalb der Therapie erreichen wollen. Nach diesen ersten Sitzungen entscheiden Sie gemeinsam mit der Therapeutin, ob sie die Psychotherapie beginnen wollen. Erst dann wird ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt.

 

Privat Versicherte

Sind Sie privat versichert, übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Therapie, sofern dies im Leistungskatalog Ihres Vertrages enthalten ist.  Der Umfang der Therapiestunden pro Jahr variiert zwischen den privaten Kassen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer über die Konditionen. Die Gebühren für Privat Versicherte und auch  Beihilfeberechtigte bemessen sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

 

Selbstzahler

Es kann Gründe geben, weswegen Sie eine Psychotherapie nicht über Ihren Versicherer abrechnen wollen. In diesem Fall können Sie als Selbstzahler tätig werden. Die Kosten der Therapiesitzungen richten sich dann ebenfalls nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und belaufen sich auf 100,55 € pro Sitzung.

 

Versorgungslage

Vielleicht haben Sie schon festgestellt, dass es bei uns niedergelassenen Psychotherapeuten mit Kassensitz lange Wartezeiten bis zum Beginn der Psychotherapie geben kann. Es gibt einen Weg auch bei einem - gleich qualifizierten - Psychotherapeuten in einer Privatpraxis Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht über das so genannte Kostenerstattungsverfahren.  Möglich ist dies, da Sie als Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf haben, innerhalb einer zumutbaren Wartezeit eine Psychotherapie zu beginnen (§13 Abs. 3 SGB V), auch wenn dies nur in einer Privatpraxis möglich ist.  Einen guten Überblick gibt auch der Ratgeber der Bundespsychotherapeutenkammer [pdf].

Veröffentlicht / aktualsiert am  4.05.2014